(1) Ein Recht auf Einsichtnahme in die Akten des Gerichtsvollziehers steht nur den Beteiligten zu. Abweichend von Satz 1 ist bei Auskunfts- und Unterstützungsersuchen § 757a Absatz 5 Satz 2 ZPO zu beachten. Auf Verlangen sind diesen Personen auch kostenpflichtige Abschriften einzelner Schriftstücke zu erteilen. Die Einsichtnahme muss in Anwesenheit des Gerichtsvollziehers, dessen Vertreters oder der Dienstaufsicht geschehen.
(2) Der Dienstbehörde und den Prüfungsdienststellen sind die Akten jederzeit, auf Anforderung auch außerhalb des Geschäftszimmers, vorzulegen.
(3) Dem Finanzamt ist auf Verlangen Einsicht in die Akten zu gewähren.
(4) Den Gerichten sind angeforderte Akten über die Dienstbehörde zu übersenden. Sonstigen Behörden und Dienststellen dürfen Akten nur mit Genehmigung der Dienstbehörde auf kurze Zeit gegen Empfangsbescheinigung überlassen werden.