(1) Den Geschäftsbedarf beschafft der Gerichtsvollzieher auf eigene Kosten.
(2) Die zur Kennzeichnung gepfändeter Gegenstände erforderlichen Pfandsiegelmarken und Pfandanzeigen sowie Quittungsblöcke werden auf Kosten der Landeskasse beschafft.
(3) Die Pfandsiegelmarken haben die Form eines Rechtecks in der Größe von 3,5 × 5 cm. Sie sind in roter Farbe auf weißem Grund gehalten. Ihre Beschriftung ergibt sich aus der Anlage 1. Der Gerichtsvollzieher hat bei der Verwendung der Pfandsiegelmarken seinen Namen und sein Geschäftszeichen nebst abgekürzter Jahreszahl deutlich einzutragen. Name und Ortsangabe können durch Stempelaufdruck angebracht werden.
(4) Die Pfandanzeigen sind in der Regel in der Größe von 14,8 × 21 cm zu halten. Ihre Beschriftung ergibt sich aus der Anlage 2. Die Vordrucke sind in Blockform herzustellen. Die Vordruckblätter sind abwechselnd in roter und weißer Farbe zu halten und derart mit durchlaufenden Zahlen zu versehen, dass je ein Rotzettel die gleiche Zahl trägt wie der folgende Weißzettel. Die Weißzettel tragen die Überschrift: „Anlage zum Protokoll vom … DR II Nummer …“. Die Rotzettel sind an dem Ort anzubringen, an dem sich die Pfandstücke befinden (vergleiche § 82 Absatz 2, § 102 Absatz 2 GVGA). Die Weißzettel, auf denen eine Abschrift der Pfandanzeige anzubringen ist, sind als Anlage zum Pfändungsprotokoll zu nehmen. Die Abschrift kann im Durchschreibeverfahren hergestellt werden.
(5) Die Dienstbehörde ermittelt im Monat Juni jeden Jahres den voraussichtlichen Jahresbedarf ihrer Gerichtsvollzieher an Pfandsiegelmarken und Pfandanzeigen und bestellt ihn bis zum 1. Juli unmittelbar bei der Herstellerfirma. Aus diesem Bestand gibt sie den laufenden Bedarf an die Gerichtsvollzieher ab.
(6) Die Quittungsblöcke beschafft die Dienstbehörde; sie werden dem Gerichtsvollzieher in der Regel nach dem Bedarf für ein halbes Jahr überlassen. Der Gerichtsvollzieher bestätigt der Dienstbehörde den Empfang unter Bezeichnung der Nummern der Quittungsblöcke. Die Amtsgerichte melden ihren Jahresbedarf an Quittungsblöcken dem Präsidenten des Oberlandesgerichts bis zum 15. September jeden Jahres.