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Anlage § 2 GKL-StV (Bayern) — Anstaltszweck, Aufgaben

Staatsvertrag über die Gründung der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder

Landesrecht Bayern

Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

§ 2

Anstaltszweck, Aufgaben

(1) Aufgabe der Anstalt ist die Wahrnehmung der ordnungsrechtlichen Aufgabe der Sicherstellung eines ausreichenden Glücksspielangebotes durch Veranstaltung von staatlichen Klassenlotterien und ähnlichen Spielangeboten (Glücksspiele).

(2) Die GKL ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig oder nützlich sind.