Für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen nach Art. 36 Abs. 1 des Bayerischen Statistikgesetzes und nach § 23 des Bundesstatistikgesetzes ist das Landesamt für Statistik zuständig.
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Für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen nach Art. 36 Abs. 1 des Bayerischen Statistikgesetzes und nach § 23 des Bundesstatistikgesetzes ist das Landesamt für Statistik zuständig.