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§ 70 ZustV (Bayern) — Amtliche Beglaubigungen

Zuständigkeitsverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zur amtlichen Beglaubigung nach Art. 33 und 34 BayVwVfG sind die Behörden des Freistaates Bayern, der Gemeinden und der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts befugt, soweit sie nicht nach Art. 2 Abs. 1 BayVwVfG vom Geltungsbereich des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes ausgenommen sind.