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§ 61 ZustV (Bayern) — Ergänzende Rechtsvorschriften

Zuständigkeitsverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Zuständigkeiten für den Vollzug der Verordnungen der Europäischen Union nach den §§ 54, 56, 57, 58 und 60 erstrecken sich auch auf den damit zusammenhängenden Vollzug ergänzender Rechtsvorschriften des Bundes oder des Freistaates Bayern.