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§ 49a ZustV (Bayern) — Grundwasserverordnung , Oberflächengewässerverordnung

Zuständigkeitsverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für den Vollzug der Grundwasserverordnung (GrwV) und der Oberflächengewässerverordnung sind die wasserwirtschaftlichen Fachbehörden zuständig. Art. 63 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Wassergesetzes bleibt unberührt.

(2) Für die Führung des Bestandsverzeichnisses über die zugelassenen Schadstoffeinträge nach § 13 Abs. 1 Satz 4 GrwV sind abweichend von Abs. 1 die Kreisverwaltungsbehörden zuständig.