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Zuständigkeitsverordnung
Landesrecht Bayern
Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)
Zuständig nach § 9 Satz 2 des Wertausgleichsgesetzes ist die Regierung, in deren Bezirk das Grundstück liegt.