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§ 28 ZustV (Bayern) — Disziplinarbehörden im Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration

Zuständigkeitsverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Befugnisse des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration als Disziplinarbehörde werden übertragen auf

1. das Polizeipräsidium München

für das Personal des Landesamts für Verfassungsschutz, der Präsidien der Polizei, des Landeskriminalamts, des Polizeiverwaltungsamts und der diesen Behörden nachgeordneten Dienststellen,

2. die Landesanwaltschaft Bayern

für den übrigen Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration.