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§ 25a ZustV (Bayern) — Bayerisches Denkmalschutzgesetz

Zuständigkeitsverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für den Vollzug von Art. 9 Abs. 2 bis 5 des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes ist das Landesamt für Denkmalpflege zuständig. Die Archäologische Staatssammlung unterstützt das Landesamt für Denkmalpflege bei der Wertermittlung der archäologischen Fundstücke.