Zuständige Behörden im Sinn des § 3 Abs. 7 Satz 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes sind die Kreisverwaltungsbehörden.
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Zuständige Behörden im Sinn des § 3 Abs. 7 Satz 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes sind die Kreisverwaltungsbehörden.