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§ 14 ZustV (Bayern) — Luftverkehrsgesetz

Zuständigkeitsverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für den Immissionsschutz zuständige Landesbehörde im Sinn des § 29 Abs. 1 Satz 3 LuftVG ist die Regierung. Örtlich zuständig ist die Regierung, in deren Zuständigkeitsbereich der jeweilige Flugplatz liegt.