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§ 23 ZAPO/FöL II (Bayern) — Ziel und Durchführung des Vorbereitungsdienstes

Förderlehrerprüfungsordnung II

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zielsetzung des Vorbereitungsdienstes ist es, der Förderlehreranwärterin und dem Förderlehreranwärter die Qualifikation für das Förderlehramt mit Einstieg in der dritten Qualifikationsebene zu vermitteln. Durch eigene Unterrichtstätigkeit, durch Hospitation, durch die Zusammenarbeit mit den Klassenlehrkräften sowie durch die Teilnahme an den Seminarveranstaltungen soll die Förderlehreranwärterin oder der Förderlehreranwärter in die Lage versetzt werden, die förderlehrerspezifischen Aufgaben qualifiziert und umfassend zu erfüllen. Die Inhalte hierfür werden vom Staatsministerium bestimmt.

(2) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Zweiten Prüfung der Förderlehrerinnen und Förderlehrer ab. Die Förderlehreranwärterin und der Förderlehreranwärter sind bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes zur Teilnahme und Mitwirkung an den Seminarveranstaltungen verpflichtet.