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# § 19 ZAPO/FöL II (Bayern) — Zeugnis, Platzziffer

Förderlehrerprüfungsordnung II  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Hat die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer die Prüfung bestanden, so erhält sie oder er ein Zeugnis, das die Noten der Abschlussprüfung am Staatsinstitut für die Ausbildung von Förderlehrern (§ 23 Abs. 5 Sätze 1 und 2 FölSO), die Noten der Leistungen gemäß § 16 sowie die Gesamtprüfungsnote (§ 18) als Gesamturteil im Sinn des § 5 Abs. 3 und als Zahlenwert enthält. Das Zeugnis wird von der Leiterin oder dem Leiter des Prüfungsamts unterschrieben.

(2) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält eine schriftliche Mitteilung, aus der die Gründe des Nichtbestehens ersichtlich sind.

(3) Für diejenigen Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, welche die Prüfung bestanden haben, setzt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses Platzziffern fest. Bei gleichen Notensummen führt das bessere Ergebnis in der schulpraktischen Prüfung zur niedrigeren Platzziffer. Bei Erteilung der gleichen Platzziffer an mehrere Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmer erhält die nächstbeste Prüfungsteilnehmerin oder der nächstbeste Prüfungsteilnehmer die Platzziffer, die sich ergibt, wenn die mehreren gleichen Platzziffern fortlaufend weitergezählt werden.

(4) Über ihre Platzziffer erhalten die Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmer vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses eine besondere Bescheinigung. Darin wird angegeben, wie viele Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sich der Prüfung unterzogen, wie viele diese bestanden und wie viele davon eine Platzziffer erhalten haben. Wird die gleiche Platzziffer an mehrere Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer erteilt, so ist auch deren Zahl anzugeben.

(5) Das Prüfungsamt kann den Prüfungsteilnehmerinnen und den Prüfungsteilnehmern noch vor der Erteilung der Prüfungszeugnisse vorläufige Bescheinungen über das Bestehen der Prüfung ausstellen.

(6) Die Prüfung ist mit Aushändigung oder Zustellung des Prüfungszeugnisses oder einer vorläufigen Bescheinigung über das Bestehen der Prüfung oder der schriftlichen Mitteilung über das Nichtbestehen der Prüfung abgelegt.

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Zitiervorschlag: § 19 ZAPO/FöL II (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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