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§ 18 ZAPO/FöL II (Bayern) — Bildung der Gesamtprüfungsnote

Förderlehrerprüfungsordnung II

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Aus den Gesamtnoten der bestandenen Abschlussprüfung am Staatsinstitut für die Ausbildung von Förderlehrern und der Zweiten Prüfung wird die Gesamtprüfungsnote gebildet. Dabei werden die Ergebnisse der Abschlussprüfung und der Zweiten Prüfung gleich gewertet. Die Gesamtprüfungsnote gilt als Note der Qualifikationsprüfung im Sinn des Leistungslaufbahngesetzes.

(2) Eine Gesamtprüfungsnote erhält nur, wer die Abschlussprüfung nach der Studienordnung für das Staatsinstitut für die Ausbildung von Förderlehrern (FölSO) bestanden hat.