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# § 15 ZAPO/FöL II (Bayern) — Unterrichtskompetenz, erzieherische Kompetenz, Handlungs- und Sachkompetenz

Förderlehrerprüfungsordnung II  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Gegen Ende des Vorbereitungsdienstes erstellen die Seminarleiterin oder der Seminarleiter Gutachten, in denen

1. die Unterrichtskompetenz,

2. die erzieherische Kompetenz und

3. die Handlungs- und Sachkompetenz

einer jeden Bewerberin und eines jeden Bewerbers unter Verwendung von Notenstufen bewertet werden. In die Bewertung der erzieherischen Kompetenz sind Tätigkeiten, z.B. die Mitwirkung bei Projekten oder bei außerunterrichtlichen Aktivitäten einzubeziehen, die im Rahmen des Vorbereitungsdienstes durchgeführt werden. Bei der Bewertung der Handlungs- und Sachkompetenz ist auch die Mitwirkung bei Prozessen der inneren Schulentwicklung zu berücksichtigen.

(2) Die Schulleitungen der Schulen, an denen die Bewerberin oder der Bewerber während des Vorbereitungsdienstes eingesetzt ist, teilen ihre Beobachtungen nach Anhörung der Betreuungslehrkraft den Seminarleiterinnen und Seminarleitern schriftlich mit, die die Beobachtungen bei Abfassung der Gutachten berücksichtigen.

(3) Aus den nach Abs. 1 zu erteilenden Noten wird eine Durchschnittsnote nach § 5 Abs. 2 gebildet. Dabei zählen die Noten der Unterrichtskompetenz und der erzieherischen Kompetenz je dreifach und die Note der Handlungs- und Sachkompetenz zweifach.

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Zitiervorschlag: § 15 ZAPO/FöL II (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayZAPO_FoeLII/15

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