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# § 12 ZAPO/FöL II (Bayern) — Schriftliche Prüfung

Förderlehrerprüfungsordnung II  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In der schriftlichen Prüfung ist eine Aufsichtsarbeit aus den Bereichen Erziehung und Unterricht einschließlich unterrichtsbezogener Praxisfelder zu fertigen.

(2) Die Arbeitszeit beträgt vier Stunden. Es werden drei Aufgaben zur Wahl gestellt. Davon ist eine Aufgabe zu bearbeiten.

(3) Die Aufsichtsarbeit wird für alle Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer einheitlich vom Staatsministerium gestellt und an allen Prüfungsorten zur selben Zeit bearbeitet.

(4) Die Aufsichtsarbeit wird von zwei Personen selbstständig und unabhängig voneinander bewertet (Erst- und Zweitkorrektur). Bei abweichender Beurteilung ist eine einheitliche Bewertung anzustreben. Ist eine Einigung nicht möglich, entscheidet die Leiterin bzw. der Leiter des Prüfungsamts. Die Prüfungsnoten werden erst nach ihrer endgültigen Festsetzung in die Prüfungsakten eingetragen.

(5) Über die schriftliche Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen. In dieser Niederschrift ist festzustellen, ob die Aufgaben ordnungsgemäß unter Aufsicht und unter Einhaltung der festgesetzten Arbeitszeit gelöst wurden. Der Niederschrift über die schriftliche Prüfung ist ein Verzeichnis der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer beizufügen, in dem die ausgelosten Arbeitsplatznummern eingetragen sind.

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Zitiervorschlag: § 12 ZAPO/FöL II (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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