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Art 6 SWG (Bayern) — Platzverweisung

Sicherheitswachtgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Angehörigen der Sicherheitswacht können zur Abwehr einer Gefahr eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen.