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Art 15 SWG (Bayern) — Ausweispflicht

Sicherheitswachtgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Angehörigen der Sicherheitswacht erhalten einen Dienstausweis. Sie haben sich auf Verlangen der von einer Maßnahme betroffenen Person auszuweisen, soweit der Zweck der Maßnahme dadurch nicht beeinträchtigt wird.