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Art 1 SWG (Bayern) — Zweck der Sicherheitswacht

Sicherheitswachtgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

In der Sicherheitswacht wirken Bürger an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung mit.