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# § 12 NotV (Bayern) — Durchführung der Ausbildung

Notarverordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In den ersten zwei Jahren des Anwärterdienstes soll der Notarassessor wenigstens zwei Notaren zur Ausbildung zugewiesen werden, deren Amtssitz sich nicht am gleichen Ort befindet und deren Ämter möglichst eine verschiedene Struktur aufweisen sollen. Die Beschäftigung an der ersten Notarstelle soll in der Regel mindestens neun Monate dauern.

(2) Für die Überweisung eines Notarassessors an einen Notar soll grundsätzlich maßgebend sein, ob die Notarstelle und deren Inhaber zur Ausbildung von Notarassessoren geeignet sind.

(3) Der Notarassessor hat von den Standesorganisationen veranstaltete oder benannte Ausbildungskurse zu besuchen.

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Zitiervorschlag: § 12 NotV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 27.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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