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Art 87 LWG (Bayern) — Vollzug der Abberufung

Landeswahlgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Abberufung des Landtags ist durch seinen Präsidenten umgehend zu vollziehen.