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Art. 48 LWG (Bayern) — Benachrichtigung der Gewählten

Landeswahlgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 01.06.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Landeswahlleiter benachrichtigt die Gewählten und weist sie auf die Regelung des Art. 49 Abs. 1 hin.