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# Art 15 LWG (Bayern) — Briefwahl

Landeswahlgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei der Briefwahl hat die abstimmende Person der Gemeinde, die den Wahlschein ausgestellt hat, im verschlossenen Wahlbriefumschlag

1. ihren Wahlschein,

2. in einem besonderen verschlossenen Stimmzettelumschlag ihre Stimmzettel

so rechtzeitig zu übersenden, dass der Wahlbrief spätestens am Tag der Abstimmung bis zum Ende der Abstimmungszeit eingeht. Art. 13 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Auf dem Wahlschein hat die abstimmende Person oder die Person ihres Vertrauens an Eides statt zu versichern, dass die Stimmzettel persönlich oder gemäß dem erklärten Willen der abstimmenden Person gekennzeichnet worden sind.

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Zitiervorschlag: Art 15 LWG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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