(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 2019 in Kraft. Sie gilt erstmals für das Vergabeverfahren zum Sommersemester 2020.
(2) § 15 Abs. 4 tritt mit Ablauf des 1. Oktober 2022 außer Kraft.
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(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 2019 in Kraft. Sie gilt erstmals für das Vergabeverfahren zum Sommersemester 2020.
(2) § 15 Abs. 4 tritt mit Ablauf des 1. Oktober 2022 außer Kraft.