(1) Das Berechnungsergebnis für den Studiengang Zahnmedizin ist anhand der klinischen Behandlungseinheiten der Lehreinheit Zahnmedizin zu überprüfen. Als Grenzwert für die jährliche Aufnahmekapazität sind 0,67 klinische Behandlungseinheiten für die Zahnerhaltungs- und Zahnersatzkunde je Studierender oder Studierenden anzusetzen.
(2) Weichen die Berechnungsergebnisse nach Abs. 1 und nach den §§ 41 bis 48 unter Berücksichtigung der Überprüfung nach § 49 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 5 und 7 und Abs. 3 Nr. 1 bis 3 voneinander ab, so ist der Festsetzung der Zulassungszahl der niedrigste Wert zugrunde zu legen.