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§ 28 HZV (Bayern) — Auswahl nach der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung

Hochschulzulassungsverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In Örtlichen Vergabeverfahren für Fachhochschulstudiengänge wird bei Zeugnissen der Fachhochschulreife für die Rangbestimmung die Durchschnittsnote aus dem arithmetischen Mittel der Noten dieses Zeugnisses gebildet. Die Noten für die Fächer Musik, Kunsterziehung und Sport werden nur gewertet, soweit diese als Pflichtfach des fachbezogenen Unterrichts der jeweiligen Ausbildungsrichtung Teil der schriftlichen Prüfung waren. Noten für zusätzliche Unterrichtsveranstaltungen und für Arbeitsgemeinschaften bleiben unberücksichtigt. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma errechnet. Es wird nicht gerundet. Die Durchschnittsnote ist von der Hochschule zu berechnen, soweit nicht das Zeugnis der Fachhochschulreife die Durchschnittsnote ausweist.

(2) Wird in einem Studiengang die Qualifikation für den betreffenden Studiengang ausschließlich durch eine Eignungsprüfung nachgewiesen, so tritt an die Stelle der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung das Ergebnis der Eignungsprüfung, die in Bezug auf den das Auswahlverfahren betreffenden Immatrikulationstermin abgelegt wurde.

(3) Die Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber wird durch die nach Anlage 2 zu ermittelnde Durchschnittsnote bestimmt. Landesquoten werden nicht gebildet.

(4) Die Hochschulen bestimmen Form und Frist der Nachweise nach Art. 5 Abs. 4 Satz 4 BayHZG.