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§ 15 HZV (Bayern) — Ergänzende Vorschriften zur Auswahl in der Quote nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Staatsvertrags

Hochschulzulassungsverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) An der Vergabe der Studienplätze in der Quote nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Staatsvertrags an einer Hochschule wird nur beteiligt, wer die Hochschule für diesen Studiengang im Zulassungsantrag genannt hat.

(2) Für jede Bewerberin oder jeden Bewerber wird die Gesamtpunktzahl gebildet, die sich aus der Summe der in den Auswahlkriterien erreichten Punkte errechnet. Es sind insgesamt maximal 100 Punkte zu erreichen, die gemäß Anlage 4 berechnet werden.

(3) Die zu berücksichtigenden abgeschlossenen Berufsausbildungen sind in der Anlage 5 aufgeführt. Je Studiengang und Vergabeverfahren kann nur eine Berufsausbildung berücksichtigt werden.

(4) Die Wartezeit gemäß Art. 18 Abs. 1 des Staatsvertrags wird durch die Zahl der seit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung verstrichenen Halbjahre bestimmt. Es zählen nur volle Halbjahre vom Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung bis zum Beginn des Semesters, für das die Zulassung beantragt wird. Halbjahre sind die Zeit vom 1. April bis zum 30. September eines Jahres (Sommersemester) und die Zeit vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 31. März des folgenden Jahres (Wintersemester). Wird der Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung nicht nachgewiesen, wird die Zahl der Halbjahre seit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung nicht berücksichtigt. Der Nachteilsausgleich nach Art. 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Staatsvertrags wird nur auf Antrag gewährt. § 4 findet Anwendung.