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# Art. 6i HG 2019/2020 (Bayern) — Stellenhebungen im Doppelhaushalt 2019/2020

Haushaltsgesetz 2019/2020  
Landesrecht Bayern  
Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ausschuss für Staatshaushalt und Finanzfragen des Landtags durch Stellenplanüberleitung im Stellenplan der Haushaltsjahre 2019 und 2020 Stellenhebungen in Höhe von insgesamt jeweils 6 500 000 € vorzunehmen. Die Jahreskosten in Höhe von 6 500 000 € verteilen sich wie folgt auf die Einzelpläne:

Einzelplan

Jahreskosten

02

16 000 €

03

1 333 000 €

04

479 000 €

05

3 198 000 €

06

734 000 €

07

22 000 €

08

126 000 €

09

106 000 €

10

75 000 €

11

15 000 €

12

91 000 €

14

18 000 €

15

276 000 €

16

11 000 €

Stellenhebungen im Einzelplan 13 (Allgemeine Finanzverwaltung), die im Zuständigkeitsbereich des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat liegen, können aus dem in Satz 2 festgelegten Anteil des Einzelplans 06 finanziert werden. Die 2019 kostenwirksam gehobenen Stellen dürfen ab 1. November 2019 und die 2020 kostenwirksam gehobenen Stellen dürfen ab 1. Mai 2020 in ihrer neuen Wertigkeit in Anspruch genommen werden.

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Zitiervorschlag: Art. 6i HG 2019/2020 (Bayern)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Freistaats Bayern, abgerufen 27.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatt (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 27.08.2026.

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