Das Bayerische Familiengeldgesetz (BayFamGG) vom 24. Juli 2018 (GVBl. S. 613, 622, BayRS 2170-7-A), wird wie folgt geändert:
1. In Art. 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 werden nach dem Wort „erzieht“ die Wörter „und für eine förderliche frühkindliche Betreuung des Kindes sorgt“ eingefügt.
2. Dem Art. 9a wird folgender Abs. 5 angefügt:
“(5) Für Entscheidungen auf Grund eines bis 1. Juli 2019 gestellten Antrags wird vermutet, dass die Voraussetzung nach Art. 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Alt. 2 vorgelegen hat.“