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# Art 7 GSG (Bayern) — Verantwortlichkeit

Gesundheitsschutzgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Verantwortlich für die Einhaltung des Rauchverbots nach Art. 3 Abs. 1 und 2 sowie für die Erfüllung der Kennzeichnungspflichten von Raucherräumen und Raucherbereichen nach Art. 6 sind:

1. die Präsidentin oder der Präsident des Bayerischen Landtags,

2. die Leiterin oder der Leiter der Behörde, des Gerichts, der Einrichtung oder des Heims,

3. die Betreiberin oder der Betreiber der Gaststätte,

4. die Betreiberin oder der Betreiber des Verkehrsflughafens.

Bei einem Verstoß gegen das Rauchverbot haben die oder der Verantwortliche die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um eine Fortsetzung des Verstoßes oder einen neuen Verstoß zu verhindern.

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Zitiervorschlag: Art 7 GSG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayGSG--2010/7

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