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§ 74 FachV-Pol/VS (Bayern) — Feststellung des Qualifikationserwerbs

Verordnung über die Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Staatsministerium stellt fest, ob der Bewerber oder die Bewerberin auf Grund der nach § 73 zu fordernden Nachweise die Qualifikation erworben hat. Dabei legt es den Zeitpunkt des Qualifikationserwerbs und die Qualifikationsebene fest.