Das Staatsministerium stellt fest, ob der Bewerber oder die Bewerberin auf Grund der nach § 73 zu fordernden Nachweise die Qualifikation erworben hat. Dabei legt es den Zeitpunkt des Qualifikationserwerbs und die Qualifikationsebene fest.
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Das Staatsministerium stellt fest, ob der Bewerber oder die Bewerberin auf Grund der nach § 73 zu fordernden Nachweise die Qualifikation erworben hat. Dabei legt es den Zeitpunkt des Qualifikationserwerbs und die Qualifikationsebene fest.