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§ 71a FachV-Pol/VS (Bayern) — Allgemeiner Dienstzeitbeginn, Anwendbarkeit der Vorschriften des Teils 2

Verordnung über die Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die allgemeine Dienstzeit (Art. 15 Abs. 1 Satz 1 LlbG) beginnt mit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe.

(2) Die Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 4 Unterabschnitte 1 und 2 finden entsprechende Anwendung.