(1) Die allgemeine Dienstzeit (Art. 15 Abs. 1 Satz 1 LlbG) beginnt mit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe.
(2) Die Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 4 Unterabschnitte 1 und 2 finden entsprechende Anwendung.
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(1) Die allgemeine Dienstzeit (Art. 15 Abs. 1 Satz 1 LlbG) beginnt mit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe.
(2) Die Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 4 Unterabschnitte 1 und 2 finden entsprechende Anwendung.