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# § 43 FachV-Pol/VS (Bayern) — Leistungsnachweise im Fachstudium

Verordnung über die Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Studierenden haben im ersten fachtheoretischen Abschnitt sechs Leistungsnachweise zu fertigen und an den im Studienplan festgelegten Pflichtseminaren teilzunehmen. Inhalt, Dauer und Art der Leistungsnachweise werden im Studienplan geregelt (§ 40 Abs. 1, § 42 Abs. 1 Satz 1). Das Gesamtergebnis der Leistungsnachweise wird errechnet aus der Summe der einzelnen Punktzahlen, geteilt durch deren Anzahl. Die Studierenden müssen mindestens die Durchschnittspunktzahl von 5 Punkten erreichen und dürfen in drei Arbeiten nicht weniger als jeweils 5 Punkte oder in einer Arbeit nicht weniger als 2 Punkte erhalten.

(2) Die Studierenden haben einen Leistungsnachweis in einer Fremdsprache zu erbringen, die als Pflicht- oder Wahlfach angeboten wird. Der Leistungsnachweis gilt als erbracht, wenn mindestens 5 Punkte erreicht werden.

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Zitiervorschlag: § 43 FachV-Pol/VS (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayFachVPol_VS/43

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