(1) Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen, die die Prüfung bestanden haben, erhalten ein Prüfungszeugnis, aus dem
1. das Gesamtprüfungsergebnis nach Punkten und Notenprädikat,
2. die Platzziffer mit Angabe der Anzahl aller Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen, der Zahl derjenigen, die die Prüfung bestanden haben, und der Zahl der Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen mit gleicher Platzziffer,
3. die Ergebnisse der vier schriftlichen Prüfungsaufgaben,
4. das Gesamtergebnis der praktisch-mündlichen Prüfung und das Gesamtergebnis der mündlichen Prüfung in englischer Sprache sowie
5. die Fortgangsbewertung
zu ersehen sind. Die Platzziffer gemäß Satz 1 Nr. 2 kann gesondert mitgeteilt werden. Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen, die die Prüfung nicht bestanden haben, erhalten eine Bescheinigung mit den erzielten Einzelergebnissen.
(2) Die bestandene Qualifikationsprüfung berechtigt dazu, die Berufsbezeichnung „Verwaltungsfachwirt-Polizei“ oder „Verwaltungsfachwirtin-Polizei“ zu führen. Wer eine entsprechende Prüfung nach früherem Recht erfolgreich abgelegt hat, ist ebenfalls berechtigt, die Berufsbezeichnung zu führen.