nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 21 FachV-LE/QE2+3 (Bayern) — Auswahlkommissionen für das Zulassungsgespräch

Verordnung für den Einstieg in der zweiten und dritten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Ländliche Entwicklung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die Zulassungsgespräche sind vom Prüfungsausschuss für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene Auswahlkommissionen zu bilden, die sich jeweils aus zwei Prüfern bzw. Prüferinnen zusammensetzen, die mindestens der Besoldungsgruppe A 10 angehören. Die oder der Vorsitzende der jeweiligen Auswahlkommission muss ein Mitglied des Prüfungsausschusses sein. Für die Prüfer und Prüferinnen ist jeweils ein Vertreter zu bestellen. Die in Satz 2 genannten Voraussetzungen erstrecken sich auch auf die stellvertretenden Mitglieder.