(1) Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen, die die Prüfung nicht bestanden haben oder deren Prüfung als nicht bestanden gilt, können die Prüfung zum nächsten Prüfungstermin einmal wiederholen. Die betroffenen Prüflinge werden darüber vom jeweiligen Prüfungsausschuss schriftlich informiert.
(2) Der Antrag auf Wiederholung der Prüfung ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses beim vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu stellen.