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§ 14 FachV-LE/QE2+3 (Bayern) — Ermittlung der Gesamtprüfungsnote

Verordnung für den Einstieg in der zweiten und dritten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Ländliche Entwicklung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei der Ermittlung der Gesamtprüfungsnote für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene werden die Punktzahlen des schriftlichen Prüfungsfachs 1 zweifach, die Punktzahlen der schriftlichen Prüfungsfächer 2 und 3 sowie der Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung je einfach gezählt. Die Summe hieraus, geteilt durch fünf, ergibt die Gesamtpunktzahl. Sie ist auf zwei Dezimalstellen zu berechnen. Die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.

(2) Bei der Ermittlung der Gesamtprüfungsnote für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene werden die Punktzahlen des schriftlichen Prüfungsfachs 1 und des Prüfungsgesprächs je dreifach, die Punktzahlen der schriftlichen Prüfungsfächer 2, 3 und 4 sowie des Kurzvortrags je zweifach gezählt. Die Summe hieraus, geteilt durch 14, ergibt die Gesamtpunktzahl. Sie ist auf zwei Dezimalstellen zu berechnen. Die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.

(3) Für die Gesamtprüfungsnote gilt:

13,50

bis

15,00

Punkte

=

sehr gut

(1) ,

11,00

bis

13,49

Punkte

=

gut

(2) ,

8,00

bis

10,99

Punkte

=

befriedigend

(3) ,

5,00

bis

7,99

Punkte

=

ausreichend

(4) ,

2,00

bis

4,99

Punkte

=

mangelhaft

(5) ,

0

bis

1,99

Punkte

=

ungenügend

(6) .