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§ 5 EBV (Bayern) — Vermögen des Eigenbetriebs

Eigenbetriebsverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Eigenbetrieb ist finanzwirtschaftlich als Sondervermögen der Gemeinde zu verwalten und nachzuweisen. Auf die Erhaltung des Sondervermögens ist Bedacht zu nehmen.

(2) Der Eigenbetrieb soll mit einem angemessenen Stammkapital ausgestattet werden. Die Höhe des Stammkapitals ist in der Betriebssatzung festzusetzen.