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§ 9 BSO (Bayern) — Stundentafeln

Berufsschulordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für den Unterricht gelten die Rahmen-Stundentafeln in Anlage 1 . Der Umfang des fachlichen Unterrichts ist in den einschlägigen Stundentafeln festgelegt. Die Schulaufsichtsbehörde kann bei Vorliegen besonderer Umstände Abweichungen von den vom Staatsministerium in Kraft gesetzten Stundentafeln in der Regel für die Dauer eines Schuljahres genehmigen oder anordnen.

(2) Die Anzahl der Unterrichtswochen im Schuljahr für den Teilzeitunterricht als Blockunterricht wird in den Stundentafeln für die einzelnen Fachklassen festgelegt. Soweit dies nicht der Fall ist, soll die Gesamtunterrichtszeit im Schuljahr dem Umfang des Einzeltagesunterrichts an einzelnen Wochentagen entsprechen.

(3) Der Unterricht im doppelqualifizierenden Bildungsgang Duale Berufsausbildung und Fachhochschulreife richtet sich nach den Anlagen 2, 3 und 5 der Fachober- und Berufsoberschulordnung (FOBOSO). Die Leistungsbewertung erfolgt entsprechend § 19 Abs. 1 Satz 2 FOBOSO.