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§ 8 BSO (Bayern) — Unterricht in Wahlfächern, Förderunterricht, Distanzunterricht

Berufsschulordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Im Rahmen ihres Bildungsauftrags entscheidet die Schule darüber, welche Wahlfächer sie anbietet. Der Besuch eines Wahlfachs darf während des Schuljahres nur mit Genehmigung begonnen oder abgebrochen werden. Über die Einrichtung von Förderunterricht entscheidet die Schule in eigener pädagogischer Verantwortung. Wahl- und Förderunterricht sowie Unterricht im Rahmen des doppelqualifizierenden Bildungsgangs Berufsschule Plus können als Distanzunterricht gehalten werden. Die Schulaufsicht kann Distanzunterricht in Einzelfällen genehmigen, insbesondere in Fällen des § 11 Abs. 4.