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§ 24 BSO (Bayern) — Zusammenarbeit mit außerschulischen Stellen

Berufsschulordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Berufsschulen wirken im Rahmen ihrer Zuständigkeit mit den Ausbildenden, den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern und den Arbeitnehmervertreterinnen und Arbeitnehmervertretern der jeweiligen Ausbildungsbetriebe vertrauensvoll zusammen. Mindestens für jedes Schulhalbjahr werden den Ausbildungsbetrieben auf Antrag über die Schülerinnen oder Schüler die Themenbereiche für die einzelnen Fächer übermittelt. Auf Einladung soll die Berufsschule Vertreter zu Versammlungen der örtlichen oder regionalen Gremien der Ausbildungsbetriebe entsenden. Die Sätze 1 bis 3 gelten für die Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen und mit den Trägern überbetrieblicher Ausbildung entsprechend.

(2) Zuständige Stellen im Sinn dieser Schulordnung sind die nach Teil 3 Kapitel 1 BBiG zuständigen Stellen.