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# § 5 BwBBG — Beschleunigte Verfahren vor der Vergabekammer

Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetz  
Historische Fassung: Stand 19.07.2022 bis 14.03.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Ergänzend zu § 166 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen kann auch nach Lage der Akten entschieden werden, soweit dies der Beschleunigung dient. Die mündliche Verhandlung kann im Wege der Bild- und Tonübertragung nach § 128a der Zivilprozessordnung durchgeführt werden.

(2) Bei der Auswahl der geeigneten Maßnahmen nach § 168 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen hat die Vergabekammer auch den Zweck nach § 1, die besonderen Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen sowie die unmittelbare Stärkung der Einsatzfähigkeit der Bundeswehr zu berücksichtigen.

(3) Bei der Abwägung nach § 169 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen über die vorzeitige Gestattung des Zuschlags ist auch der Zweck des § 1 zu berücksichtigen. Die besonderen Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen überwiegen in der Regel, wenn der öffentliche Auftrag im unmittelbaren Zusammenhang mit der unmittelbaren Stärkung der Einsatzfähigkeit der Bundeswehr steht. Bei Entscheidungen nach § 169 Absatz 2 Satz 6 und 7 und Absatz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist auch der Zweck des § 1 zu berücksichtigen. Die besonderen Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen überwiegen in der Regel, wenn der öffentliche Auftrag im unmittelbaren Zusammenhang mit der unmittelbaren Stärkung der Einsatzfähigkeit der Bundeswehr steht.

(4) Stellt die Vergabekammer im Nachprüfungsverfahren einen Verstoß des Auftraggebers im Sinne des § 135 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen fest, hat sie § 3 Absatz 4 und 5 zu beachten.

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Zitiervorschlag: § 5 BwBBG

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/bwbbg--2022/5

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