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# § 2 BwBBG — Anwendungsbereich

Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetz  
Historische Fassung: Stand 19.07.2022 bis 14.03.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Dieses Gesetz gilt für öffentliche Aufträge, deren geschätzter Auftrags- oder Vertragswert ohne Umsatzsteuer die Schwellenwerte gemäß § 106 Absatz 2 Nummer 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen erreicht oder überschreitet und deren Auftragsgegenstand mindestens eine der folgenden Leistungen umfasst:

- 1. die Lieferung von Militärausrüstung zur unmittelbaren Stärkung der Einsatzfähigkeit der Bundeswehr, einschließlich dazugehöriger Teile, Bauteile oder Bausätze im Sinne des § 104 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die durch das Bundesministerium der Verteidigung, die Behörden in seinem Geschäftsbereich oder die bundeseigenen Gesellschaften vergeben wird oder

- 2. Bau- und Instandhaltungsleistungen in unmittelbarem Zusammenhang mit der in Nummer 1 genannten Ausrüstung, die vergeben werden durch

  - a) das Bundesministerium der Verteidigung oder die Behörden in seinem Geschäftsbereich,

  - b) die bundeseigenen Gesellschaften oder

  - c) die Einrichtungen der Länder, denen nach § 5b des Finanzverwaltungsgesetzes die Erledigung von Bauaufgaben im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung übertragen wurde.

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Zitiervorschlag: § 2 BwBBG

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/bwbbg--2022/2

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