Der Ausbildungsberuf Brauer und Mälzer/Brauerin und Mälzerin wird
1.
nach § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes sowie
2.
nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 29, Brauer und Mälzer, der Anlage B der Handwerksordnung
staatlich anerkannt.