§ 1 Brau/MälzAusbV 2007 — Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Verordnung über die Berufsausbildung zum Brauer und Mälzer/zur Brauerin und Mälzerin

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.08.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Der Ausbildungsberuf Brauer und Mälzer/Brauerin und Mälzerin wird

1.
nach § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes sowie
2.
nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 29, Brauer und Mälzer, der Anlage B der Handwerksordnung

staatlich anerkannt.