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# § 76 BPersVG

Bundespersonalvertretungsgesetz  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 15.06.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Der Personalrat hat mitzubestimmen in Personalangelegenheiten der Beamten bei

- 1. Einstellung, Anstellung,

- 2. Beförderung, Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt ohne Änderung der Amtsbezeichnung, Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe, Laufbahnwechsel,

- 3. Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit,

- 4. Versetzung zu einer anderen Dienststelle, Umsetzung innerhalb der Dienststelle, wenn sie mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist (das Einzugsgebiet im Sinne des Umzugskostenrechts gehört zum Dienstort),

- 5. Abordnung für eine Dauer von mehr als drei Monaten,

- 5a. Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes für eine Dauer von mehr als drei Monaten,

- 6. Anordnungen, welche die Freiheit in der Wahl der Wohnung beschränken,

- 7. Versagung oder Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit,

- 8. Ablehnung eines Antrages nach den §§ 91, 92, 92a, 92b oder § 95 des Bundesbeamtengesetzes auf Teilzeitbeschäftigung, Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit oder Urlaub,

- 9. Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze.

(2) Der Personalrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, gegebenenfalls durch Abschluß von Dienstvereinbarungen mitzubestimmen über

- 1. Auswahl der Teilnehmer an Fortbildungsveranstaltungen für Beamte,

- 2. Inhalt von Personalfragebogen für Beamte,

- 3. Beurteilungsrichtlinien für Beamte,

- 4. Bestellung von Vertrauens- oder Betriebsärzten als Beamte,

- 5. Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und Erleichterung des Arbeitsablaufs,

- 6. allgemeine Fragen der Fortbildung der Beschäftigten,

- 7. Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden,

- 8. Erlaß von Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen,

- 9. Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen einen Beschäftigten,

- 10. Maßnahmen, die der Durchsetzung der tatsächlichen Gleichberechtigung von Frauen und Männern, insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg dienen.

In den Fällen der Nummer 9 bestimmt der Personalrat nur auf Antrag des Beschäftigten mit; dieser ist von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen.

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Zitiervorschlag: § 76 BPersVG

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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