# § 59 BPersVG

Bundespersonalvertretungsgesetz  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 15.06.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht in Dienststellen mit in der Regel

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5 bis 20 der in § 57	genannten Beschäftigten
	aus einem Jugend- und
	Auszubildendenvertreter,
21 bis 50 der in § 57	genannten Beschäftigten
	aus drei Jugend- und
	Auszubildendenvertretern,
51 bis 200 der in § 57	genannten Beschäftigten
	aus fünf Jugend- und
	Auszubildendenvertretern,
201 bis 300 der in § 57	genannten Beschäftigten
	aus sieben Jugend- und
	Auszubildendenvertretern,
301 bis 1.000 der in § 57	genannten Beschäftigten
	aus elf Jugend- und
	Auszubildendenvertretern,
mehr als 1.000 der in § 57	genannten Beschäftigten
	aus fünfzehn Jugend- und
	Auszubildendenvertretern.
```

(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung soll sich aus Vertretern der verschiedenen Beschäftigungsarten der der Dienststelle angehörenden in § 57 genannten Beschäftigten zusammensetzen.

(3) Die Geschlechter sollen in der Jugend- und Auszubildendenvertretung entsprechend ihrem Zahlenverhältnis vertreten sein.

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Zitiervorschlag: § 59 BPersVG

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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