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# § 43 BPersVG

Bundespersonalvertretungsgesetz  
Historische Fassung: Stand 29.05.2020 bis 25.03.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Der Personalrat kann Sprechstunden während der Arbeitszeit einrichten. Zeit und Ort bestimmt er im Einvernehmen mit dem Leiter der Dienststelle.

(2) Die Sprechstunde kann mittels Videokonferenz abgehalten werden, wenn

- 1. vorhandene Einrichtungen genutzt werden, die durch die Dienststelle zur dienstlichen Nutzung freigegeben sind,

- 2. dies in der Geschäftsordnung des Personalrates vorgesehen ist und

- 3. der Personalrat geeignete organisatorische Maßnahmen trifft, um sicherzustellen, dass Dritte vom Inhalt der Sprechstunde keine Kenntnis nehmen können.

Eine Aufzeichnung ist unzulässig.

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Zitiervorschlag: § 43 BPersVG

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/bpersvg--1974/43?asof=2020-05-29

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