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# § 16 BPersVG

Bundespersonalvertretungsgesetz  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 15.06.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Der Personalrat besteht in Dienststellen mit in der Regel

```
5 bis 20 wahlberechtigten Beschäftigten	
	aus einer Person,
21 Wahlberechtigten bis 50 Beschäftigten	
	aus drei Mitgliedern,
51 bis 150 Beschäftigten	
	aus fünf Mitgliedern,
151 bis 300 Beschäftigten	
	aus sieben Mitgliedern,
301 bis 600 Beschäftigten	
	aus neun Mitgliedern,
601 bis 1.000 Beschäftigten	
	aus elf Mitgliedern.
```

Die Zahl der Mitglieder erhöht sich in Dienststellen mit 1.001 bis 5.000 Beschäftigten um je zwei für je weitere angefangene 1.000, mit 5.001 und mehr Beschäftigten um je zwei für je weitere angefangene 2.000.

(2) Die Höchstzahl der Mitglieder beträgt einunddreißig.

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Zitiervorschlag: § 16 BPersVG

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/bpersvg--1974/16

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