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§ 113 BPersVG

Bundespersonalvertretungsgesetz

Historische Fassung: Stand 29.05.2020 bis 25.03.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Soweit in diesem Gesetz elektronische Kommunikationsmöglichkeiten eröffnet werden, sind diese auch für Beschäftigte mit Behinderungen barrierefrei zugänglich und nutzbar zu gestalten.